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BVGE 2011/20

BVGE 2011/20

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-25 · Deutsch CH

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale SicherheitSanté - Travail - Sécurité socialeSanità - Lavoro - Sicurezza sociale 20 Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i. S. A. gegen Amt für Sozialversicherungund Stiftungsaufsicht des Kantons BernC 6429/2008 vom 25. Februar 2011 BVG-Aufsicht. Gesamtliquidation. Genehmigung des Liquidations­reglements und der Verteilungspläne. Art. 53c und Art. 62 Abs. 1 BVG. Die Multiplikation der Verteilungskriterien Sparkapital und Dienst­jahre verstösst gegen den Grundsatz der Gleich­behand­lung, wenn dadurch einige wenige Destinatäre zulasten der über­wiegenden Mehrheit überproportional bevorzugt werden (E. 4.3). Surveillance LPP. Liquidation totale. Approbation du règlement de liquidation et des plans de répartition. Art. 53c et art. 62 al. 1 LPP. Le cumul des critères de répartition du capital épargne et des an­nées de service est contraire au principe de l'égalité de traite­ment lorsqu'elle a pour conséquence d'avan­tager de manière dis­pro­portionnée un petit nombre de destina­taires au détriment de la grande majorité (con­sid. 4.3). Vigilanza LPP. Liquidazione totale. Approvazione del regolamento di liquidazione e dei piani di ripartizione. Art. 53c e art. 62 cpv. 1 LPP. Se favorisce in modo sproporzionato un numero esiguo di desti­na­tari a scapito della maggioranza preponderante di essi, la mol­tiplicazione tra i criteri di ripartizione del capitale di risparmio e degli anni di servizio viola il principio della parità di trattamento (consid. 4.3). Das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (nachfolgend: ASVS oder Vorinstanz) verweigerte mit Verfügung vom 8. September 2008 die Genehmigung des Liquidationsreglements und der Verteilungspläne der Vorsorgeeinrichtung A. und wies diese an, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung überarbeitete Fassungen des Liquidationsreglements und der Verteilungspläne einzureichen. Es begründete seine Verfügung damit, die gewählte Multiplikation der Ver­teilungskriterien führe aufgrund der Mitarbeiterstruktur der ange­schlos­senen Firmen zu einer unproportionalen Besserstellung einer kleinen Anzahl von Destinatären, was dem Gleichbehandlungsgrundsatz wider­spreche. Die Multiplikation der Anzahl Dienstjahre mit dem Sparkapital vereitle die Absicht des Stiftungsrats, alle langjährigen Mit­arbeitenden stärker zu begünstigen. Vielmehr hätten langjährige Mitar­beitende ohne diese Multiplikation einen teilweise deutlich höheren Anspruch auf freie Mittel. Mitarbeitende mit gleich vielen Dienstjahren würden je nach Höhe des Deckungs- beziehungsweise Sparkapitals ungleich behandelt. Gegen diese Verfügung liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des ASVS vom 8. September 2008 sei aufzuheben und das ASVS sei anzuweisen, das Liquidationsreglement und die Verteilungspläne zu genehmigen. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass ihr weder ein haltloser Entscheid noch eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könne. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen einzig anders ausgeübt als sie. Es liege daher keine Ermes­sensüberschreitung der Beschwerdeführerin vor, sondern eine Kompe­tenzüberschreitung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2008 zu Recht das Liquidationsreglement und die Verteilungspläne der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2007, insbesondere die Verteilungskriterien, nicht genehmigt hat. Nicht umstritten ist die von der Beschwerdeführerin im Verteilungsplan in einem ersten Schritt gewählte Aufteilung der freien Mittel und Wert­schwankungsreserve auf die Vorsorgewerke unter den Gruppen « Rentner » und « Aktiv Versicherte » nach Massgabe der auf die beiden Gruppen entfallenden Summen der Rentendeckungskapitalien bezie­hungs­weise der Austrittsleistungen. In einem zweiten Schritt erfolgt die individuelle Aufteilung innerhalb des Vorsorgewerkes. Die Differenz zwischen den Parteien beschränkt sich im Wesentlichen auf die Frage, ob die Multiplikation des Kriteriums « Sparkapital » mit dem Kriterium « Dienstjahre » gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstösst. 3.2 Der Stiftungsrat hat in seinem Entwurf des Liquidations­regle­ments un­ter Ziff. 5, Verteilungsplan, Folgendes festgehalten: « Die Aufteilung der freien Mittel Vorsorgewerke und der Wert­schwankungsreserve er­folgt in einem ersten Schritt auf die Vor­sor­gewerke unter den Gruppen Rentner und Aktiv Versicherte nach Massgabe der auf die beiden Gruppen entfallenen Summen der Ren­tendeckungskapitalien bzw. der Austrittsleistungen. In einem zweiten Schritt er­folgt die individuelle Aufteilung innerhalb des Vorsorge­werkes:

- Aktive per 31. 12. 2006 mit weniger als 2 Dienstjahren: Pauschal Fr. 200.-.

- Aktive per 31. 12. 2006 mit mehr als 2 Dienstjahren: Pauschal Fr. 200.-. Zusatzbetrag berechnet sich nach einem Faktor: Stand Sparkapital per 31.12.2006 multipliziert mit der Anzahl Dienstjahre ergibt den Faktor 1. Vom Faktor 1 werden Freizügigkeitsleistungen beim Eintritt und Einkäufe in den letzten 5 Jahren abgezogen und allfällige Vorbezüge der selben Periode dazugezählt. Das Resultat ist der Faktor 2. Der Zusatzbetrag bemisst sich am prozentua­len Anteil an der Summe des Faktors 2.

- Austritte 2005 und 2006: Anteil berechnet nach einem Faktor: Freizügigkeitsleis­tung im Austrittszeitpunkt multipliziert mit der Hälfte der Dienstjahre ergibt den Faktor 1. Vom Faktor 1 werden Freizügigkeitsleistungen beim Eintritt und Einkäufe in den letzten 5 Jahren abgezogen und allfällige Vorbezüge der selben Periode dazugezählt. Das Resultat ist der Faktor 2. Der Betrag bemisst sich am prozentualen Anteil an der Summe des Faktors 2. Beträge unter Fr. 200.- werden nicht ausbe­zahlt.

- Rentner: Der Betrag berechnet sich nach einem Faktor: Das Deckungskapital der Rente multipliziert mit 10 ergibt den Faktor 2. Der Betrag bemisst sich am prozentualen Anteil an der Summe des Faktors 2. » 3.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, 31 Destinatäre (ca. des An­schlusses der C.) verfügten über eine sehr kurze Dienstdauer von 2 Jah­ren oder weniger. 26 Destinatäre verfügten über 10 Dienst­jahre oder mehr. Von diesen 26 Destinatären verfügten 15 Destinatäre über mehr als 15 Dienstjahre. Es sei sehr wohl relevant, wie viel ein Destinatär vom Gesamtbetrag der freien Mittel erhalte, und nicht nur, wie hoch sein Anteil an den auf den Anschluss der C. entfal­lenden Mitteln betrage. G. der C. partizipiere an den freien Mitteln nicht zu einem Viertel, sondern erhalte rund einen Viertel der auf den Anschluss der C. entfallenden freien Mittel. Vom Gesamtbetrag der freien Mittel erhalte er weniger als 13 %. Bei einem Viertel der auf den Anschluss der C. entfallenden freien Mittel (bzw. 13 % der gesamten freien Mittel) könne schon quantitativ nicht von einem stossenden oder willkürlichen Ergebnis gesprochen werden. Willkür sei nur bei besonders krassen Fällen gegeben. Die gefor­derte Anwendung der Verteilkriterien bei der Mehrheit der Destinatäre sei gegeben. Die Beschwerdeführerin anerkannte, dass im Ergebnis beim vorgeleg­ten Verteilungsplan einige Destinatäre in einem grösseren Umfang von den freien Mitteln profitierten. Dies sei jedoch rechtens und sachlich be­gründbar. Angesichts der konkreten Mitarbeiterstruktur der ange­schlos­senen Firmen seien absichtlich die langjährigen, also auch älteren Ver­sicherten, denen nur noch ein kurzer Zeitraum zur Weiterführung ihrer be­ruflichen Vorsorge bliebe und die entscheidend zum Unterneh­mens­erfolg der angeschlossenen Firmen - und damit auch der Stiftung - beigetragen hätten, besser berücksichtigt worden als Mitarbeiter, die weniger als 20 Dienstjahre aufwiesen. Die Beschwerdeführerin hält mit Hinweis auf das grosse Ermes­sen des Stiftungsrates fest, die Verknüpfung der Kriterien könnte von der Auf­sichtsbehörde nur beanstandet werden, wenn dadurch ein will­kürliches Resultat erzielt würde. Die gewählten Verteilkriterien würden jedoch unter Berücksichtigung der Mitarbeiterstruktur der angeschlos­senen Firmen zu einem sachgerechten Ergebnis führen. Massgebend sei die Anwendung bei der Mehrheit der Begünstigten, was vorliegend gegeben sei. Es sei zwar richtig, dass einigen Destinatären ein relativ hoher Anteil an den freien Mitteln zugesprochen werde, was aber weder eine Rechts­verletzung bedeute noch willkürlich oder unhaltbar sei. Für alle Desti­natäre gälten die gleichen Regeln. Es sei beabsichtigt, dass Per­sonen mit über 20 Dienstjahren und einem entsprechend höheren De­ckungskapital mehr erhielten als eine Person mit 10 Dienstjahren. Dies widerspreche nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Be­schwerdeführerin führte im Weiteren aus, das Bundesge­richt habe sich in BGE 128 II 394 gerade nicht dazu geäussert, dass die Kombination der Kriterien Dienst­jahre und Spar- beziehungsweise Deckungska­pital per se unzulässig sei. Auch sonst sei kein Urteil bekannt, welches diese Kom­bination bean­stande. Die Verknüpfung der Kriterien könne nur beanstan­det werden, wenn dadurch ein willkürliches Resultat er­zielt würde. Die Vorinstanz lehnt dieses Vorgehen wegen Verletzung des Gleich­be­handlungsgebotes ab. Die Auswahl und Gewichtung der Verteilkriterien richte sich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre. Es sei zu vermeiden, dass Destinatäre - auch indirekt - mehrfach be­günstigt würden. In der Praxis würden die freien Mittel von Vor­sorge­einrichtungen meistens nach Dienstjahren oder gemäss De­ckungskapital beziehungsweise Sparguthaben aufgeteilt. Möglich sei aber auch die Wahl von zwei Kriterien. Dabei werde in der Praxis vor allem auf Dienstjahre und Lohn abgestellt. Die Multiplikation der Kriterien Dienst­jahre/Versicherungsjahre mit dem Kriterium Lohnanteil/Beitragshöhe führe insoweit zu stossenden Ergebnissen, als Mitarbeitende mit mehr als 20 Dienstjahren unproportional begünstigt würden zu Lasten der Mit­arbeitenden mit mehr als 10 Dienstjahren. Damit profitierten auf­grund der Mitarbeiterstruktur der angeschlossenen Firmen nicht alle lang­jäh­rigen Mitarbeitenden, sondern nur eine kleine Gruppe lang­jähriger Mit­arbeitender mit hohem Sparkapital. Bei der C. verfügten 33 Destina­täre über mehr als fünf Dienstjahre, davon erhielten sechs Destinatäre mehr als zwei Drittel der für diese angeschlossene Firma eingesetzten freien Mittel. Die sechs Destinatäre verfügten insgesamt über 143,59 Dienst­jahre (26 %) und 34 % (1,4 Mio. Fr.) des Sparkapitals, erhielten jedoch durch die Multiplikation dieser Verteilungskriterien 67,5 % der frei­en Mittel. Bei der E. verfügten 17 Destinatäre über mehr als 5 Dienstjahre, davon erhielten acht Destinatäre mehr als drei Viertel der für diese an­ge­schlossene Firma eingesetzten freien Mittel. Die acht Destinatäre ver­fügten insgesamt über 124 Dienstjahre (50 %) sowie 29 % (1,7 Mio. Fr.) des Sparkapitals, erhielten jedoch durch die Multi­plikation der Vertei­lungskriterien 85,7 % der freien Mittel. Die Aufsichtsbehörde lasse die Multiplikation von Verteilkriterien grund­sätzlich nicht zu. Daraus, dass sie dies bei der Vorprüfung des Liqui­dationsreglements übersehen habe, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anhand der in der angefochtenen Verfü­gung genannten Zahlen sei anschaulich dargelegt, dass ein unhaltbarer Ent­scheid des Stiftungsrates vorliege, der die Grundsätze der Gleichbe­handlung und Angemessenheit missachte. Bis heute habe die Beschwer­deführerin nicht dargelegt, weshalb 6 Destinatäre der C. über zwei Drittel der freien Mittel erhalten sollten, wenn sie zusammen nur einen Drittel des gesamten Sparkapitals und einen Viertel aller Dienstjahre hielten. Nicht der höhere Anteil an freien Mitteln aufgrund des höheren Deckungs­kapitals werde beanstandet, sondern die multiplikative Berück­sichtigung der Kriterien Dienstjahre und Sparkapital. Bei der Verteilung der freien Mittel müssten die Leistungen nicht gleich hoch sein, sondern gleichwertig ausfallen. 4.1 Im vorliegenden Fall ist die Nichtgenehmigung eines Liquida­tionsreglements und der Verteilungspläne anlässlich einer Gesamtliqui­dation der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen. 4.1.1 Im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben (Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und gemäss Art. 53c BVG entscheidet die Aufsichtsbehörde bei der Aufhe­bung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation), ob die Voraus­setzungen und das Verfahren erfüllt sind und genehmigt - im Gegensatz zur Teilliquida­tion - den Vertei­lungsplan von Amtes wegen. Bei einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Die Gesamtliquidation richtet sich nach den Art. 53b-Art. 53d BVG (Art. 23 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezem­ber 1993 [FZG, SR 831.42]). Die Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berück­sich­tigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Ver­äusserungswerten einzusetzen. Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest a) den genauen Zeitpunkt, b) die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil, c) den Fehlbetrag und dessen Zuweisung und d) den Verteilungsplan (Art. 53d Abs. 1, 2 und 4 BVG). Im Rahmen der Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Aus­tritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein indi­vidueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorge­ein­richtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterun­gen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1 und 1bis der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, AS 1984 543; Fassung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2009, AS 2004 4643]). 4.1.2 Es obliegt dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Kriterien für den Verteilungsplan festzulegen. Dabei sind ihm ledig­lich (aber immerhin) Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 4 betr. Genehmigung von Ver­teilungsplänen; Kurt Schweizer, Rechtliche Grundlagen der Anwart­schaft auf eine Stif­tungsleistung in der beruflichen Vorsorge: Ermessensleistungen, abänder­bare Leistungen, Sozialplanleistungen und ähnliche Leistungs­probleme, Diss. Zürich 1985, S. 106-120; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl, Zürich/Bern 2006, ZS. 275; Bruno Lang, Liqui­da­tion und Teilliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen unter Berücksich­ti­gung des Freizügigkeitsgesetzes in: Schweizerische Zeit­schrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 1994, S. 111). Im Verteilungsplan sind primär der Umfang der zu verteilenden Mittel, der Kreis der begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu regeln (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, BVG Kom­mentar, Zürich 2005, S. 191, nachfolgend: BVG-Kommentar). Dabei ste­hen folgende Kriterien im Vordergrund: Höhe des Spar- oder Deckungs­kapitals, Alter der Versicherten, Dauer der Vorsorge (Dienst- bzw. Beitragsjahre), versicherter Lohn (...). Die Aufsichtsbehör­de hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen; sie darf dabei nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. In reinen Ermessensfragen hat sie sich zu­rück­zuhalten. Die Stiftungsaufsicht kommt nicht etwa einer Vormund­schaft gleich. Die Stiftung ist grundsätzlich voll handlungsfähig. Die Aufsichts­behör­de darf deshalb nicht einfach an Stelle des Stiftungsrates handeln. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungs­rates un­haltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder ein­schlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, BGE 101 Ib 235 E. 2; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2001, Sozialversi­cherungen über die berufliche Vorsorge [BVG] Nr. 14 vom 30. November 1989). Allerdings hat die Aufsichtsbehörde einzugreifen, falls sie einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Auf­sichtstätigkeit ist mithin als eine Rechts­kontrolle ausgestaltet (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Auf­sichtstätigkeit: unter besonderer Berücksich­tigung der Vorschriften des Bundes sowie des Kantons Zürich, Zürich 1996, S. 33 f.; Helbling, a. a. O., S. 735 in fine; vgl. Urteil des Bun­des­verwaltungsgerichts C-4618/2008 vom 18. Fe­bruar 2009 E. 5.1). Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grund­lage in den Auto­nomie­bereich der Stiftungs­organe ein, so verletzt sie Bun­des­recht (BGE 108 II 497 E. 5). 4.2 Nach dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 53d Abs. 1 BVG) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet auch, Unterscheidungen ohne sachlichen Grund vorzunehmen, sofern die nicht gerechtfertigte Ungleichbehand­lung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches Mindestmass erreicht (...). 4.2.1 Bei der Wahl der Verteilungskriterien ist der Gleichbehand­lungsgrundsatz zwingend zu berücksichtigen. In der Vollzugsverordnung fehlt es an einer Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es ist mithin der Rechtsanwendung überlassen, die massgebenden Elemente zu konkretisieren. Dabei kann auf die im Verwaltungsrecht entwickelten Grundsätze abgestellt werden. Massgebend ist, dass keine Unter­schei­dungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re­gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist; Unterscheidungen, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, dürfen nicht unterlassen werden. Es muss mithin Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich be­handelt werden (Jacques-André Schneider, in: Jacques-André Schneider/Tho­mas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 8, 9, 11 und 16 zu Art. 53d BVG). 4.2.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die Verteilung der freien Mittel nach objektiven Kriterien zu erfolgen, wobei diese dem Vorsorge­gedanken entsprechen müssen. Die freien Mittel sollen denjenigen Versicherten zugutekommen, die zu ihrer Äufnung beigetragen haben beziehungsweise für die sie geäufnet wurden. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die bei der Mehrheit der Begünstigten angewendet werden können. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht dieselben Destinatäre direkt oder indirekt mehrfach begünstigt werden und es dadurch zu einer überproportionalen Besserstellung kommt. Soweit möglich sind bei der Festlegung und Gewichtung der Verteilungskriterien die Herkunft der freien Mittel und der Zeitpunkt der Äufnung zu berücksichtigen. Als Kriterien werden in der Praxis in erster Linie Dienstalter, Lebensalter, Deckungs- beziehungsweise Sparkapital, Lohnhöhe, Zivilstand und fami­lienrechtliche Verpflichtungen der Destinatäre verwendet (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Basel/Genf/München 2005, Rz. 1162; Jürg Brühwiler in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 2. Aufl, 2007, S. 2012, Rz. 37; Vetter-Schreiber, BVG-Kommentar, Rz. 16 und 19 zu Art. 53d i. V. m. Rz. 22 und 23 zu Art. 53b BVG; Rolf Widmer, in: Hans Schmid [Hrsg.], Aufteilung der freien Stiftungsmittel. Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 62 f.; Brühwiler, a. a. O., S. 2012 Rz. 37). 4.2.3 Die Verteilung erfolgt idealerweise proportional nach einem Punktesystem, in welches die verschiedenen Verteilungskriterien ein­fliessen. Die folgenden Gewichtungen der Verteilungskriterien wurden nach Lehre und Rechtsprechung als angemessen qualifiziert: Sparkapital, Alter, Zugehörigkeit zum Betrieb sowie Lohn zu je 25 %; ferner Lohn zu 10 % und die Kriterien Zugehörigkeit zum Betrieb, familiäre Unter­stüt­zungspflichten, Lebensalter, vorhandenes Sparkapital zu je 20 % (ergibt allerdings nur 90 %; vgl. BGE 128 II 394 E. 4.2; Ueli Kieser in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 55-57 zu Art. 53d BVG; Carl Helbling, Per­sonalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 276). Als zulässige Ermessensausübung des Stiftungsrates wurde erachtet, bei der Bestimmung der Verteilungskriterien eine gewisse Betriebstreue zu honorieren und deshalb nur Personen mit mindestens fünf Dienstjahren in den Verteilungsplan einzubeziehen (Urteil der Eidgenössischen Be­schwerdekommission BVG vom 16. Februar 1999 in: SVR 2001 - BVG Nr. 14, E. 4a). Als unzulässig wurde hingegen ein Mindestalter von 40 Jahren und eine Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren qualifiziert, da dies den Ausschluss eines Grossteils der Destinatäre zur Folge gehabt hätte. Für die Wahl solcher Kriterien bestanden keine triftigen sachlichen Gründe, weshalb sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstiessen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 1998 in: SZS 2000 S. 445). 4.3 Im vorliegenden Fall sieht das Liquidationsreglement vor, dass das Sparkapital mit der Anzahl Dienstjahre multipliziert wird. Davon würden unbestrittenermassen vor allem die langjährigen Mitarbeiter profitieren, was für sich allein betrachtet noch nicht gegen den Gleich­heitsgrundsatz verstossen würde. Durch die Multiplikation der Verteilungskriterien Dienstalter und Spar­kapital erhalten jedoch bei der C. (mit insgesamt 92 Destinatären) 6 von 33 Destinatären mit jeweils mehr als 5 Dienstjahren 67,5 % der freien Mittel, dies bei Anteilen von 26 % der Dienstjahre und 34 % des Spar­kapitals. Bei der E. (mit insgesamt 64 Destinatären) erhalten durch diese Multiplikation 8 von 17 Destinatären mit jeweils mehr als 5 Dienstjahren 85,7 % der freien Mittel, dies bei Anteilen von 50 % der Dienstjahre und 29 % des Sparkapitals (...). Die Multiplikation der Kriterien Dienstjahre und Sparkapital bewirkt somit eine weit überproportionale Begünstigung jener weniger Mitar­bei­tenden, die ein hohes Sparkapital und zugleich eine hohe Anzahl von Dienstjahren aufweisen. Sie begünstigt überdies diejenigen Mitarbeiten­den überproportional, die bei gleicher Anzahl an Dienstjahren ein hö­he­res Sparkapital aufweisen. Entgegen den Aussagen der Beschwerde­füh­rerin profitieren somit von dieser Regelung nicht alle langjährigen Mit­arbeitenden gleichermassen, sondern insbesondere eine kleine Grup­pe langjähriger Mitarbeitender, die einen verhältnismässig hohen Lohn bezogen hat. Die Multiplikation der Kriterien Sparkapital und Dienstjahre verstösst somit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da einige wenige Des­tinatäre zulasten der überwiegenden Mehrheit überproportional bevor­zugt werden. Ferner wird auch die Verteilung der freien Mittel nach Massgabe des Anteils an der Äufnung in unverhältnismässiger Weise ver­hindert. 4.4 (...) 4.5 Die Vorinstanz hat das Liquidationsreglement und die Vertei­lungs­pläne aus den erwähnten Gründen zu Recht nicht genehmigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.